Ratgeber
Der Entlastungsbetrag, einfach erklärt
131 Euro im Monat, für alle Pflegegrade, ohne gesonderten Antrag. Klingt einfach, hat aber zwei Haken, die viele erst spät bemerken.
Was der Entlastungsbetrag ist
Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung nach § 45b SGB XI. Er beträgt derzeit bis zu 131 Euro monatlich und steht bei Pflegegrad 1 bis 5 zur Verfügung, also auch dann, wenn der Pflegegrad niedrig ist.
Gedacht ist er ausdrücklich nicht für Pflege im engeren Sinn, sondern für Entlastung im Alltag: für Angebote, die den Alltag erleichtern und pflegende Angehörige entlasten. Genau in diesem Bereich liegt auch Alltagsbegleitung.
Einen gesonderten Antrag braucht es nicht. Wer einen Pflegegrad hat, hat den Entlastungsbetrag. Beantragt werden muss vorher allerdings der Pflegegrad selbst.
Haken eins: Das Geld wird nicht ausgezahlt
Der Entlastungsbetrag ist eine Kostenerstattung, kein Zuschuss aufs Konto. Es fließt kein Geld, solange keine Leistung in Anspruch genommen und abgerechnet wurde.
In der Praxis gibt es zwei Wege. Entweder Sie bezahlen die Rechnung selbst und reichen sie bei der Pflegekasse ein, oder der Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Was in Ihrem Fall möglich ist, hängt vom Anbieter ab und sollte vor dem ersten Termin geklärt sein.
Nicht verbrauchte Beträge verfallen nicht sofort. Sie lassen sich innerhalb des Kalenderjahres ansparen und darüber hinaus noch eine Zeit lang ins Folgejahr mitnehmen. Wie lange genau, sagt Ihnen Ihre Pflegekasse verbindlich, denn hier lohnt sich die Nachfrage: Viele Menschen lassen Beträge verfallen, die ihnen zugestanden hätten.
Haken zwei: Nicht jeder Anbieter kommt infrage
Der Entlastungsbetrag darf nur für bestimmte Leistungen eingesetzt werden. Dazu gehören unter anderem sogenannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, und diese müssen nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes anerkannt sein.
Das ist der Punkt, an dem es in der Praxis am häufigsten hakt. Ein Anbieter kann fachlich gut arbeiten und trotzdem nicht über den Entlastungsbetrag abrechenbar sein, wenn die landesrechtliche Anerkennung fehlt.
Fragen Sie deshalb immer direkt und früh: Ist dieses Angebot nach Landesrecht anerkannt, und kann ich den Entlastungsbetrag dafür einsetzen? Ein seriöser Anbieter beantwortet das ohne Umschweife. Wenn die Antwort ausweichend ausfällt, ist das ein Warnsignal.
Was das für Sie konkret heißt
Wenn ein Pflegegrad vorliegt, lohnt sich in fast allen Fällen ein Blick darauf, ob der Entlastungsbetrag bereits genutzt wird. Sehr häufig liegt er ungenutzt herum, weil niemand darauf hingewiesen hat.
Klären Sie in dieser Reihenfolge: erstens, ob ein Pflegegrad vorliegt; zweitens, wie viel vom Entlastungsbetrag im laufenden Jahr noch offen ist; drittens, ob der gewünschte Anbieter dafür infrage kommt. Die ersten beiden Punkte beantwortet Ihre Pflegekasse, den dritten der Anbieter.
Und Belivia?
Belivia ist nach Landesrecht als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt. Sie können den Entlastungsbetrag also für unsere Alltagsbegleitung und Haushaltshilfe einsetzen, und wir rechnen ihn direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Wie viel in Ihrem Fall noch offen ist, sagt Ihnen Ihre Pflegekasse; alles Weitere klären wir, bevor irgendetwas startet.
Unverbindlich fragenStand: August 2026. Dieser Text erklärt, wie die Leistung grundsätzlich funktioniert. Er ersetzt keine Beratung und keine verbindliche Auskunft. Beträge, Voraussetzungen und Fristen ändern sich; maßgeblich ist immer das, was Ihre Pflegekasse Ihnen schriftlich mitteilt. Kostenlose und unabhängige Beratung erhalten Sie unter anderem bei den Pflegestützpunkten und über die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, auf die Sie einen gesetzlichen Anspruch haben.
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